Versand der Grundsteuerbescheide

Ab dem 01.01.2025 tritt die vom Gesetzgeber beschlossene Grundsteuerreform in Kraft. Die Bescheide über die ab dem Jahr 2025 zu zahlenden Grundsteuerbeträge werden von der Stadtverwaltung Ende November 2024 versandt.

Die Grundstückseigentümer hatten im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 30.04.2023 beim Finanzamt Gunzenhausen Grundsteuererklärungen einzureichen. 

Das Finanzamt hat dann auf der Grundlage der Steuererklärungen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und die Grundsteuermessbeträge erlassen und an die Grundstückseigentümer versandt.

Im September 2024 hat der Stadtrat die für das Stadtgebiet ab 2025 geltenden Hebesätze beschlossen; diese betragen sowohl für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) als auch für die Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) 270 %. 


Die Berechnung der zu zahlenden Beträge ist einfach:

Grundsteuermessbetrag x 2,7 = Jahresbetrag der zu zahlenden Grundsteuer.

 

Die jährliche Grundsteuer wird in der Regel wie bisher in 4 Teilbeträgen eingehoben. Die Fälligkeitstermine sind: 15.02./15.05./15.08./15.11.

 

Die Grundstückseigentümer, die die jeweils fälligen Grundsteuerbeträge schon bisher haben abbuchen lassen, brauchen nicht tätig zu werden. Die neuen Beträge werden zu den Fälligkeitsterminen von der Stadtkasse vom bisherigen Konto abgebucht.

Nur die Grundstückseigentümer, die die Grundsteuerbeträge bisher per Dauerauftrag überwiesen haben, müssen die Daueraufträge ändern lassen oder der Stadtkasse ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat zur zukünftigen Abbuchung erteilen.

Die Stadt Weißenburg i. Bay. ist an die vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheide (= Grundlagenbescheide) gebunden und muss daher den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer verwenden.

Soweit ein vom Finanzamt erlassener Grundsteuermessbescheid aus Sicht des Grundstückseigentümers fehlerhaft ist, muss sich der Grundstückseigentümer schriftlich direkt an das Finanzamt Gunzenhausen wenden. 


Erst nach einer Änderung des Grundsteuermessbescheides (= Grundlagenbescheid) durch das Finanzamt kann die Stadt den von ihr erlassenen Grundsteuerbescheid (= Folgebescheid) ändern. 


Ein Rechtsbehelf gegen einen von der Stadt erlassenen Grundsteuerbescheid macht nur dann Sinn, wenn der angesetzte Grundsteuermessbetrag von der Festsetzung des Finanzamtes abweicht oder wenn formale Fehler vorlägen. 

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