Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge

Ab dem 01.04.2025 sind bayernweit elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei der Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit.

(Vgl. Schreiben C14-36-10-3-17 des Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 29.01.2025). 

Ziel der Regelung ist die Förderung der Elektromobilität. Elektrisch betriebenen Fahrzeugen soll kostenloses parken generell für drei Stunden ermöglicht werden, um klima- und umweltschädliche Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu verringern.

Rechtsgrundlage: § 10 Satz 3 und 4 ZuStV

Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Abs. 2 und 3 EmoG bleibt unberührt.

Definition der elektrisch betrieben Fahrzeuge

Von dieser Neuregelung können nur elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG Gebrauch machen. Darüber hinaus müssen diese nach § 4 EmoG gekennzeichnet sein, um die Parkgebührenbefreiung nutzen zu können.

In der Praxis bedeutet dies regelmäßig eine Kennzeichnung mit einem sog. „E-Kennzeichen“. 

Fahrzeugen aus anderen Staaten kann auf Antrag von Zulassungsbehörden eine entsprechende blaue Plakette zugeteilt werden, welche an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar angebracht wird.

Ausnahmen

Unabhängig von der Parkgebührenbefreiung sind die weiteren Parkregelungen vor Ort weiterhin maßgeblich. Denn § 10 Satz 3 und 4 ZuStV beschränkt sich auf die Regelung der Parkgebühren. Soweit etwa eine zulässige Höchstparkdauer angeordnet ist, gilt diese für alle Fahrzeuge und darf nicht überschritten werden. Sollte die maximal erlaubte Zeit zum Parken also unter drei Stunden liegen, wird sie durch die Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt.

 

Diese Neuregelung gilt grundsätzlich nur für öffentliche Verkehrsflächen, nicht jedoch für privatrechtlich betriebene Parkplätze (z.B. Supermarktparkplätze, Plätze mit Schranken).

Was bedeutet das für Weißenburg?

Die Regelung beschränkt sich somit aktuell auf die in § 1 der Parkgebührenordnung der Stadt Weißenburg i.Bay. aufgeführten Bereiche, also die markierten Parkflächen im Altstadtbereich sowie am Parkplatz „Am Plerrer“.

Nachdem in der städtischen Parkgebührenordnung die Höchstparkdauer auf 100 Minuten reglementiert ist, können elektrisch betriebene Fahrzeuge ab 01. April 2025 im Altstadtbereich und am Parkplatz „Am Plerrer“ zwar kostenlos jedoch nur bis zu einer Höchstparkdauer von 100 Minuten parken.

Nachdem die städtischen Parkscheinautomaten keinen Parkschein für ein kostenlostes Parken von 100 Minuten ausgeben können, ist das Auslegen der Parkscheibe in den entsprechenden Fahrzeugen unter Einhaltung der zulässigen Höchstparkdauer ausreichend. 

 

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