- Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Ausleger
- Lichtwerbungen, Schaukästen, Warenautomaten
- Säulen, Tafeln und Flächen für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung
- Schriftbänder an der Außen- oder Innenseite von Schaufenstern
- auf die Straße gerichtete Strahlen mit Lauflichtschaltung
- Spannbänder, Zettelanschläge und sonstige Beschriftungen, die auf, vor oder hinter den Glasflächen angebracht sind
- Werbetransparente, Werbefahnen
- Beschriftungen von Markisen
Genehmigung von Werbeanlagen
Die Bayerische Bauordnung bezeichnet alle ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung, einschließlich Automaten, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen, als Werbeanlagen.
Hierzu zählen insbesondere:
Wir beraten Sie gerne bei Fragen zu Ihrer Werbeanlage
Nutzen Sie bereits vor Antragstellung unser Beratungsangebot und stimmen Sie Ihre Vorstellungen zur Ausführung, Größe, Form und Anbringungsort der Werbeanlage mit uns ab.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Lageplan (M 1:1000)
- Foto des Ortes, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll
- Fassadenansicht und Skizze der geplanten Werbeanlage
- oder Fotomontage des Anbringungsortes mit Darstellung der geplanten Werbeanlage
Werbeanlagen in der Altstadt
Für Vorhaben im Bereich der Altstadt gelten, neben den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen, besondere Regelungen. Die geltende Werbeanlagen- und Stadtmöblierungssatzung kann unter Download eingesehen werden.
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Ansprechpartner
09141 907155
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