Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass ihr Geschlechtseintrag durch die Bezeichnung männlich, weiblich, divers ersetzt oder ganz gestrichen wird.
Mit der Änderung des Geschlechts sind neue Vornamen zu bestimmen, wenn die bisherigen Vornamen nicht dem neu gewählten Geschlecht entsprechen.
Ablauf:
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Schritten.
Schritt 1 – Änderung des Geschlechtseintrags anmelden
Zunächst melden Sie die geplante Änderung des Geschlechts beim Standesamt an. Dies ist seit dem 1. August 2024 möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Standesamt.
Schritt 2 – Neuen Geschlechtseintrag erklären
Frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nachdem Sie die Änderung des Geschlechtseintrags angemeldet haben, können Sie den neuen Geschlechtseintrag erklären. Die Erklärung muss bei dem gleichen Standesamt erfolgen, bei dem auch die Anmeldung erfolgt ist. Auch hierfür ist wieder ein Termin beim Standesamt nötig.
Voraussetzungen:
Sie können Ihren Geschlechtseintrag beim Standesamt Weißenburg i.Bay. ändern, wenn Sie
a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
b) ein anerkannter Flüchtling sind oder
c) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
d) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Erforderliche Unterlagen:
- amtliche/s Ausweisdokument/e von Ihnen selbst
- eigene Geburtsurkunde, bei fremdsprachigen Dokumenten mit Übersetzung
Zusätzlich bei nicht-deutschen Staatsangehörigen:
- Nachweis des Aufenthalts (zum Beispiel elektronischer Aufenthaltstitel)
Zusätzlich bei Minderjährigen:
- amtliche Ausweisdokumente der Eltern
- evtl. Nachweis über gesetzliche Vertreter
Zusätzlich bei Verheirateten:
- die eigene Eheurkunde, bei fremdsprachigen Dokumenten mit Übersetzung
Gebühren:
30,00 €: Beurkundung der Erklärung (nach der Wartefrist)
Es können weitere Gebühren entstehen (z.B. bei Beteiligung eines Dolmetschers). Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen des Verfahrens mitgeteilt.
Rechtliche Grundlagen:
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
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