Allgemein:
- Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf der öffentlichen Beglaubigung und kann nur persönlich und nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
- Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erklären die gesetzlichen Vertreter den Austritt.
- Kinder, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung ihrer Eltern über den Austritt ausdrücklich zustimmen und dahe rmit den/dem Sorgeberechtigten beim Standesamt vorsprechen.
- Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung alleine abgeben, sie bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis oder Reisepass
- Für Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde
- Evtl. Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteils (bei Erklärung für Kinder)
Gebühren (Zahlung auch per EC-Karte möglich):
- 25,- €
- 10,- € für eine Bescheinigung (dient als Nachweis über den Kirchenaustritt)
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