Möglichkeiten der Erstbestimmung bei der Geburt des Kindes:
Wenn die Eltern einen gemeinsamen Namen führen, erhält das Kind automatisch diesen Namen.
Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Namen führen, aber beide das Sorgerecht haben, bestimmen sie zusammen den gewünschten Familiennamen des Kindes. Möglich ist der Name eines Elternteils oder ein Doppelname (grundsätzlich mit Bindestrich, auf Wunsch auch ohne Bindestrich möglich). Der bestimmte Name gilt auf für alle weiteren gemeinsamen Kinder mit gemeinsamer Sorge. Wenn sich die Eltern nicht entscheiden können, bekommt das Kind nach einem Monat automatisch einen Doppelnamen.
Wenn ein Elternteil bei der Geburt das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind automatisch den Namen dieses Elternteils. Über eine Namenserteilung ist es möglich, dass der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt. Diese Namenserteilung bedarf der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils.
Für eine weitergehende Beratung wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Rechtliche Grundlage: §§ 1616, 1617, 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Familienname eines Kindes ändern:
Es bestehen folgende Möglichkeiten:
Namenserteilung:
Nur ein Elternteil hat das Sorgerecht für ein Kind. Das Kind soll so heißen wie der andere Elternteil. Auch ein Doppelname kann möglich sein.
Rechtliche Grundlage: § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Neubestimmung des Namens nach Begründung der gemeinsamen Sorge:
Zunächst hatte nur ein Elternteil das Sorgerecht. Jetzt haben es beide. Das Kind soll nun einen neuen Familiennamen bekommen. Auch ein Doppelname kann möglich sein.
Rechtliche Grundlage: § 1617b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstreckung des Ehenamens der Eltern:
Bestimmen die Eltern nach der Geburt des Kindes einen Ehenamen, erhält das Kind den gemeinsamen Namen automatisch, wenn es unter fünf Jahre alt ist. Wenn das Kind über fünf Jahre alt ist, kann eine Erklärung abgegeben werden, dass das Kind den neuen Namen erhält.
Rechtliche Grundlage: § 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einbenennung:
Ein sorgeberechtigter Elternteil heiratet einen Nicht-Elternteil. Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Namen. Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt und soll diesen Namen bekommen. Dies ist auch für volljährige Kinder möglich. Auch ein Doppelname kann möglich sein.
Rechtliche Grundlage: § 1617e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rückbenennung:
Ein Kind wurde einbenannt (siehe oben beim Punkt "Einbenennung"). Dies soll nun rückgängig gemacht werden. Dies ist auch für Volljährige möglich.
Rechtliche Grundlage: § 1617e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtswahl:
Für die Namensführung des Kindes gilt aktuell das deutsche Recht. Zukünftig soll ein ausländisches Namensrecht gelten, weil ein Name gewünscht ist, der nach deutschem Recht nicht möglich ist.
Rechtliche Grundlage: § 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Namensänderung nach Scheidung der Eltern:
Die Eltern waren verheiratet und hatten einen gemeinsamen Namen. Nun besteht die Ehe nicht mehr. Ein Elternteil hat seinen vorherigen Namen wieder angenommen. Das Kind soll auch diesen Namen bekommen. Dies ist auch für Volljährige möglich. Auch ein Doppelname kann möglich sein.
Rechtliche Grundlage: § 1617d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Namensänderung nach Tod eines Elternteils:
Ein Elternteil ist verstorben. Das Kind heißt wie dieser und soll nun so heißen wie der andere Elternteil. Auch ein Doppelname kann möglich sein.
Rechtliche Grundlage: § 1617d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einmalige Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Kinder:
Die Eltern haben nie einen gemeinsamen Namen geführt. Das Kind hat den Namen eines Elternteils bekommen und möchte nun als Volljähriges den Namen des anderen erhalten. Auch ein Doppelname kann möglich sein.
Rechtliche Grundlage: § 1617i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Für eine weitergehende Beratung wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
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