Namensänderung

Das deutsche Namensrecht wurde zum 1. Mai 2025 umfangreich überarbeitet. Die nachfolgende Aufstellung soll Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten im deutschen Namensrecht bieten.

Das deutsche und internationale Namensrecht ist sehr umfangreich, deshalb kann auf dieser Seite nicht auf jede Fallgestaltung und die jeweiligen Voraussetzungen eingegangen werden. Für eine weitergehende Beratung wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

Geburtsname

Möglichkeiten der Erstbestimmung bei der Geburt des Kindes:

Wenn die Eltern einen gemeinsamen Namen führen, erhält das Kind automatisch diesen Namen. 

Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Namen führen, aber beide das Sorgerecht haben, bestimmen sie zusammen den gewünschten Familiennamen des Kindes. Möglich ist der Name eines Elternteils oder ein Doppelname (grundsätzlich mit Bindestrich, auf Wunsch auch ohne Bindestrich möglich). Der bestimmte Name gilt auf für alle weiteren gemeinsamen Kinder mit gemeinsamer Sorge. Wenn sich die Eltern nicht entscheiden können, bekommt das Kind nach einem Monat automatisch einen Doppelnamen.

Wenn ein Elternteil bei der Geburt das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind automatisch den Namen dieses Elternteils. Über eine Namenserteilung ist es möglich, dass der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt. Diese Namenserteilung bedarf der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils. 

Für eine weitergehende Beratung wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

Rechtliche Grundlage: §§ 1616, 1617, 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

Familienname eines Kindes ändern:

Es bestehen folgende Möglichkeiten:

Namenserteilung:

Nur ein Elternteil hat das Sorgerecht für ein Kind. Das Kind soll so heißen wie der andere Elternteil. Auch ein Doppelname kann möglich sein.

Rechtliche Grundlage: § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Neubestimmung des Namens nach Begründung der gemeinsamen Sorge:

Zunächst hatte nur ein Elternteil das Sorgerecht. Jetzt haben es beide. Das Kind soll nun einen neuen Familiennamen bekommen. Auch ein Doppelname kann möglich sein.

Rechtliche Grundlage: § 1617b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erstreckung des Ehenamens der Eltern:

Bestimmen die Eltern nach der Geburt des Kindes einen Ehenamen, erhält das Kind den gemeinsamen Namen automatisch, wenn es unter fünf Jahre alt ist. Wenn das Kind über fünf Jahre alt ist, kann eine Erklärung abgegeben werden, dass das Kind den neuen Namen erhält.

Rechtliche Grundlage: § 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einbenennung:

Ein sorgeberechtigter Elternteil heiratet einen Nicht-Elternteil. Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Namen. Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt und soll diesen Namen bekommen. Dies ist auch für volljährige Kinder möglich. Auch ein Doppelname kann möglich sein.

Rechtliche Grundlage: § 1617e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückbenennung:

Ein Kind wurde einbenannt (siehe oben beim Punkt "Einbenennung"). Dies soll nun rückgängig gemacht werden. Dies ist auch für Volljährige möglich.

Rechtliche Grundlage: § 1617e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtswahl:

Für die Namensführung des Kindes gilt aktuell das deutsche Recht. Zukünftig soll ein ausländisches Namensrecht gelten, weil ein Name gewünscht ist, der nach deutschem Recht nicht möglich ist.

Rechtliche Grundlage: § 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

Namensänderung nach Scheidung der Eltern:

Die Eltern waren verheiratet und hatten einen gemeinsamen Namen. Nun besteht die Ehe nicht mehr. Ein Elternteil hat seinen vorherigen Namen wieder angenommen. Das Kind soll auch diesen Namen bekommen. Dies ist auch für Volljährige möglich. Auch ein Doppelname kann möglich sein.

Rechtliche Grundlage: § 1617d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Namensänderung nach Tod eines Elternteils:

Ein Elternteil ist verstorben. Das Kind heißt wie dieser und soll nun so heißen wie der andere Elternteil. Auch ein Doppelname kann möglich sein.

Rechtliche Grundlage: § 1617d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einmalige Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Kinder:

Die Eltern haben nie einen gemeinsamen Namen geführt. Das Kind hat den Namen eines Elternteils bekommen und möchte nun als Volljähriges den Namen des anderen erhalten. Auch ein Doppelname kann möglich sein.

Rechtliche Grundlage: § 1617i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Für eine weitergehende Beratung wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

Ehename

Bei der Eheschließung:

Die Ehegatten können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Namen wählen. Bestimmt werden können die aktuellen Familiennamen sowie die Geburtsnamen der Ehegatten. Möglich ist hier auch ein Doppelname. Möglich ist auch, dass nur ein Ehegatte einen Begleitnamen führt. Falls sie keine Erklärung zum Ehenamen abgeben, behalten beide Ehegatten ihren vorher geführten Namen.

Rechtliche Grundlage: §§ 1355, 1355a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Familienname des/der Ehegatten während der Ehe ändern:

Wenn die Ehegatten in der Ehe nachträglich doch einen gemeinsamen Namen wünschen, können sie diesen jederzeit während der bestehenden Ehe nachträglich bestimmen. Bestimmt werden können die aktuellen Familiennamen sowie die Geburtsnamen der Ehegatten. Möglich ist hier auch ein Doppelname für beide Ehegatten oder dass nur ein Ehegatte einen Begleitnamen führt.

Ein Ehegatte, der einen Begleitnamen führt, kann diesen widerrufen, um nur noch den Ehenamen zu führen.

Sofern ein gemeinsamer Name bis zum 30.04.2025 bestimmt wurde, können die Ehegatten diesen gemeinsam widerrufen und neu bestimmen.

Rechtliche Grundlage: §§ 1355, 1355a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Familiennamen des/der Ehegatten nach Auflösung der Ehe ändern:

Wenn eine Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst wurde, ist es möglich wieder den zuvor geführten Namen anzunehmen. Auch eine Bestimmung oder ein Widerruf eines Doppelnamens ist hier möglich.

Rechtliche Grundlage: §§ 1355, 1355a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Für eine weitergehende Beratung wenden Sie sich bitte an das Standesamt. 

Vornamen

Die Vornamen eines Kindes werden von den Sorgeberechtigten bestimmt. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie die Vornamen ihres Kindes nur gemeinsam bestimmen. Dies geschieht auf der Geburtsanzeige.

Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser die Vornamen alleine bestimmen. Es kann ein Vorname bestimmt oder mehrere Vornamen bestimmt werden. Alle Vornamen eines Kindes sind gleichwertig.

Sind Vornamen mit einem Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Vorname. In der Geburtsurkunde wird nicht zwischen Rufname und weiteren Vornamen unterschieden.

Bei der Wahl der Vornamen lässt das deutsche Recht den sorgeberechtigten Eltern einen weiten Spielraum. Sind die Vornamen in der Geburtsurkunde festgehalten, können sie nicht mehr geändert werden.

Reihenfolge der Vornamen ändern:

Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie deren Reihenfolge ändern. Sie können nicht die Schreibweise ändern, neue Vornamen hinzufügen oder bestehende weglassen.

Rechtliche Grundlage: § 45a Personenstandsgesetz (PStG)

Für eine weitergehende Beratung wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

Angleichungserklärungen

Namen von Spätaussiedlern/eingebürgerten Personen angleichen:

Wenn eine Person ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben hat und sich die Namensführung jetzt nach deutschem Recht richtet (z.B. durch Einbürgerung), kann sie ihren Namen an eine in Deutschland übliche Schreibweise oder Funktion angleichen. Die Erklärung ist auch für Kinder möglich.

Rechtliche Grundlage: § 94 BVFG, Art. 47, 48 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

Namenserklärung nach § 94 BVFG (für Vertriebene und Spätaussiedler)

Hinweise für Aussiedler:

  • Der Personenkreis der Aussiedler unterteilt sich in Vertriebene und Spätaussiedler.
  • Vertriebene sind deutsche Volkszugehörige, die infolge des Krieges nach Russland, Rumänien, Polen oder Ungarn vertrieben wurden, und bis zum 31. Dezember 1992 das Aussiedlungsgebiet verlassen haben und nach Deutschland gekommen sind.
  • Spätaussiedler haben ab 01. Januar 1993 Aufnahme als Deutsche gefunden.
  • Die Aussiedlereigenschaft erkennt man daran, dass diese Personen einen Registrierschein und einen Vertriebenenausweis oder eine Spätaussiedlerbescheinigung (Bescheinigung nach § 15 BVFG) besitzen.

Allgemein:

  • Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind, und bisher noch keine Namenserklärung nach § 94 BVFG abgegeben haben, können ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen, sowie ihren Vatersnamen ablegen.
  • Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist.
  • Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d.h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.
  • Wenn sich beide Partner einig sind, kann für Aussiedlerfamilien auch ein Ehenamenswechsel erfolgen. Bitte erkundigen Sie sich hierüber am Standesamt.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Registrierschein im Original
  • § 15 BVFG-Bescheinigung (Spätaussiedlerbescheinigung) oder Vertriebenenausweis - falls bereits ausgestellt
  • Geburtsurkunde im Original
  • Falls Sie verheiratet sind die Heiratsurkunde im Original
  • Falls Sie geschieden sind zusätzlich zur Heiratsurkunde noch das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung statt fand) und, falls vorhanden, die Scheidungsurkunde vom Standesamt im Original
  • Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung
  • Falls Ihr Ehegatte verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten im Original

Achtung:

  • Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein.

Gebühr:

  • Die Beurkundung der Erklärung nach § 94 BVFG ist gebührenfrei!


Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB (z.B. für Eingebürgerte)

Allgemein:

  • Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (z.B. durch Einbürgerung), können durch eine Erklärung nach Art 47. EGBGB ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen.
  • Führen Sie bisher nur Eigennamen, können diese in Vor- und Familiennamen angeglichen werden.
  • Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist.
  • Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d.h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über die Anwendbarkeit deutschen Rechts (z.B. Einbürgerungsurkunde oder Reiseausweis, jeweils im Original)
  • Geburtsurkunde im Original bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Ihrer Eltern im Original
  • Falls Sie verheiratet sind eine Heiratsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch im Original
  • Falls Sie geschieden sind und kein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch mit dem Eintrag der Scheidung existiert, zusätzlich zur Heiratsurkunde noch das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung statt fand) und, falls vorhanden, die Scheidungsurkunde vom Standesamt im Original (bei Scheidung im Ausland)
  • Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung
  • Falls Ihr Ehegatte verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten im Original

Achtung:

  • Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein und müssen je nach Ausstellungsland mit einer Legalisation bzw. Apostille versehen sein. Bitte erkundigen Sie sich hierüber am Standesamt

Gebühr:

  • Die Beurkundung der Erklärung nach Art. 47 EGBGB ist gebührenfrei!

Für eine weitergehende Beratung wenden Sie sich bitte an das Standesamt

Namensänderung aus wichtigem Grund

In besonders wichtigen Fällen kann Ihr Name auch geändert werden, wenn er Sie belastet. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:

  • er anstößig oder lächerlich klingt
  • die Schreibweise oder Aussprache schwierig ist
  • er zu Verwechslungen führt

Ob und unter welchen Bedingungen Sie Ihren Namen ändern können, erfahren Sie bei der zuständigen Namensänderungsbehörde. Wohnen Sie im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, ist das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen für Sie zuständig.

Ansprechpartner

Herr Joachim Heinlein
09141 907150
Frau Julia Bogatinov
09141 907147
Frau Stefanie Kirchdorfer
09141 907247
Frau Helga Pohlandt-Pöschl
09141 907246
Frau Adelheid Straßner
09141 907248
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